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Ihr Berater im Feuerwehrbereich

Änderungen Zuwendungsrichtlinien des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Zuwendungsrichtlinien für das kommunale Feuerwehrwesen. Neben der Erhöhung der Zuwendungssätze sind folgende grundlegende Änderungen darin enthalten:

Feuerwehrhäuser

  • Eine Generalsanierung wird dem Neubau eines Feuerwehrhauses gleichgestellt.

Fahrzeuge

  • Die Zuschussbeträge für das LF 10 liegen über denen des HLF 10 und des LF 20 KatS bzw. entsprechen denen des LF 20
  • HLF 20 werden nur noch gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein erhebliches Gefahrenpotenzial (z. B. mehrspurige Straßen oder größere Gewerbe- und Industriegebiete) nachgewiesen werden kann und dies durch den zuständigen Kreisbrandrat, Stadtbrandrat oder den Leiter der Berufsfeuerwehr in einer fachlichen Stellungnahme bestätigt wird.

 

Sie möchten mehr wissen?

Wir behalten für Sie diese Entwicklungen im Blick und unterstützen Sie dabei, alle aktuellen Vorgaben in Ihre Projekte, Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepte einzubinden.

 

Quelle: Artikel des StMI

Zuwendungsrichtlinie 2025 (klicken Sie hier)