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Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz veröffentlicht – Keine großen Änderungen bei der Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern 

Die Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz wurde veröffentlicht. Sie finden diese auf der Homepage des Bayerischen Innenministeriums unter Bestimmungen im Feuerwehrwesen

Durch die neue Vollzugsbekanntmachung hat sich bei der Feuerwehrbedarfsplanung für die Kommunen  in Bayern nichts wirklich grundlegendes geändert, aber einige Punkte im Bereich der „Aufgaben der Gemeinde“ wurden neu definiert bzw. benannt:

  • die Begrifflichkeit Feuerwehrbedarfsplanung wurde eingeführt (siehe Artikel 1.1)
  • „Verpflichtung“ einen Feuerwehrbedarfsplan aufzustellen und fortzuschreiben – „sollen“  (siehe Artikel 1.1)
  • Aufnahme der „technischen Hilfe“ in die Hilfsfrist, deren Definition allerdings unverändert bleibt (siehe Artikel 1.2)
  • Konkretisierungen für die Löschwasserversorgung (siehe Artikel 1.3)
  • Neuaufnahme der Feuerbeschau in den Artikel 1 „Aufgaben der Gemeinde“ (siehe Artikel 1.4)
  • Explizite Verpflichtung der Gemeinde zur Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen (siehe Artikel 1.5)
  • Erweiterte Definition, welche Gerätschaften/Einrichtungen der überörtlichen Hilfe zuzuordnen sind – Vorhaltung durch die Landkreise  (siehe Artikel 2)
  • Konkretisierungen im Bereich der Tätigkeitsfelder z.B. freiwillige Tätigkeiten der Feuerwehr (siehe Artikel 4)  

Die vorstehende Aufstellung ist selbstverständlich nicht abschließend, sondern soll nur eine Übersicht über die nach unserer Auffassung wichtigsten Änderungen bzw. Ergänzungen geben.