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Ihr Berater im Feuerwehrbereich

Vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wurde im Oktober 2020 die neue Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG veröffentlicht. In dieser ist nun festgelegt, dass bei der Feuerwehrbedarfsplanung ein Zeitraum von 8,5 Minuten für die Ausrücke- und Fahrzeit der Feuerwehr zur Erreichung der Einsatzstellen zugrunde zu legen ist.

Des Weiteren wurde nun explizit klargestellt, dass die Gesprächszeit zur Aufnahme des Notrufes in der ILS der Hilfsfrist zuzurechnen ist. Bis dato gab es hier auch bei den beiden Kommentaren zum BayFwG unterschiedlichen Auffassungen.

In der neuen Vollzugsbekanntmachung sind noch weitere wichtige Festlegungen zu verschiedenen Themenfeldern des BayFwG enthalten.

Die Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz Sie hier.