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Bayerischer Landtag beschließt gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht

Seit dem 1. Januar 2013 müssen gemäß der Bayerischen Bauordnung in Bayern alle Gebäudeneubauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden; auch bei Umbauten besteht diese Ausstattungsplicht. Diese betrifft alle Schlafräume und Kinderzimmer. Darüber hinaus unterliegen auch Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, dieser Ausstattungspflicht. Es muss jeweils mindestens ein Gerät in diesen Bereichen installiert sein. Die Bayerische Bauordnung vom 11.12.2012 (Artikel 46, Absatz 4) verpflichtet zudem Bauherren und Eigentümer bzw. Vermieter von Wohnraum dafür zu sorgen, dass die Geräte auch tatsächlich betriebsbereit sind. Bestehende Wohnungen müssen in einer Übergangsfrist bis spätestens Ende 2017 nachgerüstet werden.

Die jährliche Wartung der Brandmelder liegt jedoch in allen Fällen in der Verantwortung der Nutzer. Das bedeutet im Vermietungsfall, dass der Mieter einer Wohnung für die jährliche Sicht- und Funktionskontrolle bzw. für einen notwendigen Batteriewechsel zuständig ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Rauchmelderplicht Bayern