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Ihr Berater im Feuerwehrbereich

Sicherstellung des zweiten Rettungswegs mittels Schiebleiter in Bestandsgebäuden:

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestätigt Rechtsauffassung von IBG

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat eine für Kommunen und  Feuerwehren gleichermaßen bedeutsame Klarstellung vorgenommen:

Die bisher umstrittene Frage, wie der genehmigte zweite Rettungsweg über eine Schiebleiter bei Bestandsgebäuden rechtlich zu bewerten ist, wurde zugunsten einer praxisnahen und verhältnismäßigen Auslegung beantwortet.

Ausgangspunkt für die unterschiedlichen Meinungen bzgl. der Verwendung der Schiebleiter ist ein Absatz im Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Zweiter Rettungsweg nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO; Rettungsgeräte der Feuerwehr (IIB7-4112.60-001/06 vom 28.06.2006) bzw. die Formulierung:

„Sofern die zuständige Feuerwehr über eine tragbare dreiteilige Schiebleiter verfügt, kann diese im besonderen Einzelfall (z.B. in Hinterhöfen, bei Baudenkmälern oder in dicht bebauten Altstadtbereichen) auch zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bis zu einer Brüstungshöhe von max. 12,00 m über der Geländeoberfläche herangezogen werden. Kreisbrandrat und Kommandant der zuständigen Feuerwehr, in Städten mit Berufsfeuerwehr die jeweils zuständige Abteilung/Sachgebiet, müssen zustimmen.“

Nach Auffassung von IBG bezog sich das Schreiben hier nicht auf den Altbestand = Bestandschutz , sondern (ausreichend deutlich) auf neu zu genehmigende Bauvorhaben.

Die Rechtsauffassung von IBG wurde nun durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 27.01.2026 bestätigt:

„Ihre Auffassung ist korrekt. Das Schreiben erläutert die Anforderungen der damals geltenden Fassung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und diese beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – auf Vorhaben (also die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen), nicht jedoch auf bestehende Gebäude. Das gilt auch für die als Voraussetzung für eine Rettungswegführung über die dreiteilige Schiebleiter genannte Zustimmung der örtlich zuständigen Organisationseinheiten der Feuerwehr. Gebäude, die unter dieser Voraussetzung genehmigt und errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und unterliegen keiner erneuten bauaufsichtlichen Entscheidung.“

IBG hat durch diese Anfrage Rechtssicherheit für die Kommunen und  Feuerwehren, aber auch für die Feuerwehrbedarfsplanung geschafften. Damit sind jahrelange Unsicherheiten in der Anwendung des Schreibens des Bayerischen Innenministeriums bzgl. der Verwendung der Schiebleiter beendet.